Details & Hintergrundinfos Raumordnungsverfahren Gemäß niedersächsischem Gesetz über Raumordnung und Landesplanung in Verbindung mit der Raumordnungsverordnung ist für überörtlich bedeutsame und raumbeanspruchende Autobahnplanungen ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, bevor sie im Detail geplant, genehmigt und ausgeführt werden Dabei sind auch mögliche bzw. sinnvolle Vorhabenalternativen oder Standortvarianten zu berücksichtigen. Hierzu legt die planende Behörde (z.B. Straßenbaubehörde) der Raumordnungsbehörde eine Grobplanung zur Beurteilung vor. Das Raumordnungsverfahren hat zwei Ziele:
Die Vereinbarkeitsfeststellung mit den Zielen der Raumordnung wird in der Praxis regelmäßig am Anfang der Prüfung stehen müssen. Ist das Vorhaben nämlich nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung in Einklang zu bringen, erübrigt sich ein Versuch, das Projekt mit anderen Planungen und Nutzungsansprüchen abzustimmen. Das Raumordnungsverfahren schließt die Umweltverträglichkeitsprüfung, d. h. die Prüfung aller Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt mit ein. Ziel ist die Feststellung der raum- und umweltverträglichsten Lösung für die Durchführung eines geplanten Vorhabens. Dies setzt in der Regel die Prüfung von Standort- bzw. Trassenalternativen voraus. Soweit der Vorhabenträger selbst keine Alternativen vorlegt, greift die zuständige Landesplanungsbehörde mögliche Alternativen von sich aus auf und bezieht sie in die Prüfung und Abwägung mit ein. Mehr Infos auch bei Wikipedia Ablauf eines Raumordnungsverfahrens (ROV)
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