Details & Hintergrundinfos Raumordnungsverfahren  

Gemäß niedersächsischem Gesetz über Raumordnung und Landesplanung in Verbindung mit der Raumordnungsverordnung ist für überörtlich bedeutsame und raumbeanspruchende Autobahnplanungen ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, bevor sie im Detail geplant, genehmigt und ausgeführt werden

Dabei sind auch mögliche bzw. sinnvolle Vorhabenalternativen oder Standortvarianten zu berücksichtigen. Hierzu legt die planende Behörde (z.B. Straßenbaubehörde) der Raumordnungsbehörde eine Grobplanung zur Beurteilung vor. Das Raumordnungsverfahren hat zwei Ziele:

  • Es soll die Vereinbarkeit einer Planung oder Maßnahme von überörtlicher Auswirkung mit den Grundsätzen und Zielen der Raumordnung feststellen, und

  • die Vorhaben öffentlicher und anderer Planungsträger aufeinander abstimmen.

Die Vereinbarkeitsfeststellung mit den Zielen der Raumordnung wird in der Praxis regelmäßig am Anfang der Prüfung stehen müssen. Ist das Vorhaben nämlich nicht mit den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung in Einklang zu bringen, erübrigt sich ein Versuch, das Projekt mit anderen Planungen und Nutzungsansprüchen abzustimmen. Das Raumordnungsverfahren schließt die Umweltverträglichkeitsprüfung, d. h. die Prüfung aller Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt mit ein. Ziel ist die Feststellung der raum- und umweltverträglichsten Lösung für die Durchführung eines geplanten Vorhabens.

Dies setzt in der Regel die Prüfung von Standort- bzw. Trassenalternativen voraus. Soweit der Vorhabenträger selbst keine Alternativen vorlegt, greift die zuständige Landesplanungsbehörde mögliche Alternativen von sich aus auf und bezieht sie in die Prüfung und Abwägung mit ein.

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Ablauf eines Raumordnungsverfahrens (ROV)

Verfahrensschritte Verfahrensdauer
Vorbereitung des ROV
  • Landesplanungsbehörde berät Antragsteller (Vorhabenträger, zB. Landesstraßenbaubehörde) über Art und Umfang der Antragsunterlagen
  • Vorhabenträger erstellt Unterlagen für Antragskonferenz
1 - 3 Monate
Antragskonferenz
  • Landesplanungsbehörde beteiligt betroffene Kommunen und Fachbehörden, evtl. Gutachter, spätere Zulassungsbehörde, Naturschutzverbände
  • die Antragskonferenz dient nicht der vorgezogenen Behandlung und Erörterung von Einwendungen und Stellungnahmen Betroffener
  • Beteiligte erstellen das Anforderungsprofil der vom Vorhabenträger noch zu erarbeitenden Antragsunterlagen: z.B. Gutachten, Umweltverträglichkeitsstudie
 2 - 6 Monate
Prüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit
  • Landesplanungsbehörde überprüft die Unterlagen
  • Entscheidung über Durchführung des ROV
4 Wochen
Durchführung des ROV
  • Einleitung mit Übersendung der Unterlagen an alle Beteiligten
  • Öffentliche Auslegung bei den Gemeinden
  • Erörterungstermin
ca. 8 Wochen
Abschluss des ROV (Landesplanerische Feststellung
  • Landesplanungsbehörde nimmt Bewertungs- und Abwägungsprozess vor und erarbeitet die Landesplanerische Feststellung
  • Unterrichtung der Beteiligten und der Öffentlichkeit
6 Monate
nach Einleitung